BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Rotenburg (Wümme)

Satzung (Stand Mai 2021)

Präambel


Die Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind überzeugt, dass es zur
Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen
beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die parlamentarische
Arbeit als ein Mittel unter anderen, getreu den Grundprinzipien – ökologisch,
gewaltfrei, basisdemokratisch und sozial, Ihr oberstes Ziel ist es die Lebensgrundlagen
zu wahren und zu schützen. Sie fühlen sich verpflichtet, stets für die Gesamtinteressen
der Bevölkerung tätig zu werden und bei allen Maßnahmen unter besonderer
Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte vorrangig auf die Erhaltung der
natürlichen Lebensgrundlagen für alle Menschen und insbesondere für die
kommenden Generationen bedacht zu sein. Die Offenheit zum Gespräch mit allen
Personen und Gruppen, die sich in ihrem Wirken und Handeln mit den oben
genannten Grundprinzipien in Einklang bringen lassen, gehört zum Selbstverständnis
der Partei. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden
anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der grünen
politischen Alternative zu bewahren.

Für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedeutet gelebte Demokratie, dass unsere jeweilige
politische Arbeit in allen Gremien und im Parlament zeitlich begrenzt bleibt.
Ein weiteres Grundprinzip von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist es, dass jede und jeder aktiv
mitwirken und mitbestimmen kann, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.


§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung


(1) Der Kreisverband führt den Namen „Bündnis 90/ Die Grünen Kreisverband
Rotenburg Wümme (Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, KV-ROW)
(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Rotenburg/Wümme
(3) Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz
ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied
zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.


§ 2 Mitgliedschaft


(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder
den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zu den
Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt.
Im Bereich des Landkreises lebende Ausländer*innen und Staatenlose können
Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis
90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die
Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen
unvereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder
ständigen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverband der jeweils untersten Ebene.
Der Aufnahmeantrag ist direkt und umgehend diesem Gebietsverband zuzuleiten.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen
Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Eine Ablehnung muss seitens des Vorstandes den Mitgliedern gegenüber auf Anfrage
begründet werden.
(4) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes
oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den
neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht
des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom
Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der
Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5.1 der Satzung des
Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des für den Wohnsitz oder
ständigen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten
Ebene zu erklären.
(3) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen
Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten
Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen
werden.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im
Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung
des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme
an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer
Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch
Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich
mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.
Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von
Bündnis 90/Die Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche
Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen
die Mitglieder informiert werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre
im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten
Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich
zu entrichten.

§ 5 Mitgliederversammlung


(1) Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Mitgliederversammlung (KMV).
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt.
Sie ist auf Beschluss des Kreisvorstandes, der KMV oder auf schriftlichen Antrag eines
Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte
vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
(2) Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vierzehn Tagen (Postausgang)
vom Vorstand einzuberufen. Eine Einberufung auf Antrag der Mitglieder hat binnen
acht Wochen zu erfolgen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.
Mit schriftlicher Zustimmung des Mitglieds ist die Einladung auch per E-Mail zulässig.
Diese Zustimmung gilt als gegeben, wenn diese in der elektronischen Mitgliederverwaltung hinterlegt ist und der Einladung per Mail nicht widersprochen wurde.
(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekanntzugebenden
Gründen verkürzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10 % der stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,
so ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.
(5) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag
können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von
mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Eine elektronische
Unterschrift ist zulässig. Das Protokoll wird innerhalb vier Wochen nach der
Versammlung an die Mitglieder versendet und in der Wolke (KV-Cloud) abgelegt.
(7) Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht auf
einer KMV mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.
(8) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 6 Beschlussfassung


(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.
(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst.
Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine geheime Abstimmung wird
durchgeführt auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder.


§ 7 Wahlen


(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim.
Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen
kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die
meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde.
Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis,
entscheidet das Los. Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen,
die im ersten Wahlgang mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben.
Wird im zweiten Wahlgang keine Bewerber*in gewählt, entscheidet die Versammlung über
das weitere Verfahren. Wahlen in mehrere gleichartigen Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jedeR Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen
zu besetzen sind. Gewählt sind dabei unter Beachtung der o.g. Quoten die Bewerber*innen,
die die meisten Stimmen erhalten haben.
(2) Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssen
von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.


§ 8 Vorstand


(1) Voraussetzung für die Wahl in den Kreisvorstand ist die Mitgliedschaft indem
jeweiligen Kreisverband. Der Vorstand besteht aus: Zwei Vorstandssprecher*innen,
dem/der Kassierer*in und drei Beisitzer*innen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre
Funktion gewählt.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit
dem Kreisverband stehen.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in
Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung
bekannt zu geben.
(6) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine
Tätigkeit.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
(8) Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und
Satzung. Er vertritt den Kreisverband nach außen.
(9) Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der
Arbeitgeberfunktionen.
(10) Die Kreisvorsitzenden vertreten in prozess- und verfahrensrechtlichen
Fragen, sowie gegenüber Kreditinstituten den Kreisverband nach außen.
Die Vertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
(11) Der Vorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Angelegenheiten
nachgeordneter Verbände und Parteigremien zu unterrichten. Er kann diese zur
Rechnungslegung verpflichten.
(12) Die Sitzungen des Vorstandes sind offen für alle Mitglieder, wenn nicht der
Kreisvorstand für einzelne Tagesordnungspunkte anderes beschließt.
Sitzungstermine und Tagesordnung sind jedem Mitglied auf Anfrage mitgeteilt.
(13) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 9 Teilhabe von Frauen (Frauenstatut), Kinderbetreuung


Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines
der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst,
sie sich selbst so definieren. Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist
die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN:
Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte
Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten,
dieses Ziel zu achten und zu stärken.
(1) Alle Gremien des Kreisverbandes und der vom Kreisverband zu beschickenden
Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei
Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind
(Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach
Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze)
gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben
diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die
Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz
frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht
entsprechend Absatz 4 und können ein Frauenvotum beantragen.
(3) Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen.
Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten,
dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder
zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft,
so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt
werden soll.
(4) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer
Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten
Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum in den
KV Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein
Frauenvotum.
(5) Die Mehrheit der Frauen der Versammlung/ Gremien hat ein Vetorecht mit
aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf
der nächsten Versammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung
mehrheitlich an den Vorstand überwiesen werden. Das Vetorecht kann je
Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
(6) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern
und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen
mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben.
(7) Menschen mit Kindern, die im Kreisverband der Partei ein Amt wahrnehmen,
können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld
für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Kreisvorstand.


§ 11 Beitrags- und Kassenordnung


(1) Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie.
(2) Finanzangelegenheiten über die Satzung hinaus regelt die Beitrags- und
Kassenordnung. Sie ist ein Anhang der Satzung und wird mit einfachem
Mehrheitsbeschluss durch die KMV beschlossen.


§ 12 Kreisarbeitsgemeinschaften


(1) Kreisarbeitsgemeinschaften haben die Aufgabe, auf der Grundlage parteiinternen
wie externen Sachverstandes Themen programmatisch zu bearbeiten, erarbeitete
Positionen einer Beschlussfassung zuzuführen, den Kreisvorstand und die
MandatsträgerInnen im Landkries zu beraten sowie die Diskussion und Politik in
Kreis- und Ortsverbänden anregend zu unterstützen sowie Positionen von Bündnis
90/DIE GRÜNEN in anderen Zusammenhängen zu vertreten.
(2) Die KAG’en sind die Schnittstelle zwischen Partei und Initiativen, Verbänden,
Vereinen. Sie pflegen im Namen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kontakte mit
Organisationen und Gruppen außerhalb der Partei und treten nach Abstimmung
mit dem Kreisvorstand an die Öffentlichkeit.
(3) Kreisarbeitsgemeinschaften oder ihre Mitglieder haben nur mit schriftlicher
Zustimmung des Kreisvorstandes das Recht, im Namen oder zu Lasten des
Kreisverbandes Verträge abzuschließen.
(4) Über die Einrichtung und Auflösung von Kreisarbeitsgemeinschaften entscheidet
die KMV.
(5) Weiteres bestimmt ein von der KMV zu beschließendes KAG-Statut.


§ 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen


(1) Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des
Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich
insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung
sowie die Beitrags- und Kassenordnung.