BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Rotenburg (Wümme) Satzung (Stand Mai 2021) Präambel Die Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind überzeugt, dass es zurDurchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an Wahlenbeteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die parlamentarischeArbeit als ein Mittel unter anderen, getreu den Grundprinzipien – ökologisch,gewaltfrei, basisdemokratisch und sozial, Ihr oberstes Ziel ist es die Lebensgrundlagenzu wahren und zu schützen. Sie fühlen sich verpflichtet, stets für die Gesamtinteressender Bevölkerung tätig zu werden und bei allen Maßnahmen unter besondererBerücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte vorrangig auf die Erhaltung dernatürlichen Lebensgrundlagen für alle Menschen und insbesondere für diekommenden Generationen bedacht zu sein. Die Offenheit zum Gespräch mit allenPersonen und Gruppen, die sich in ihrem Wirken und Handeln mit den obengenannten Grundprinzipien in Einklang bringen lassen, gehört zum Selbstverständnisder Partei. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werdenanerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der grünenpolitischen Alternative zu bewahren.Für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedeutet gelebte Demokratie, dass unsere jeweiligepolitische Arbeit in allen Gremien und im Parlament zeitlich begrenzt bleibt.Ein weiteres Grundprinzip von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist es, dass jede und jeder aktivmitwirken und mitbestimmen kann, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. § 1 Name, Sitz und Zusammensetzung (1) Der Kreisverband führt den Namen „Bündnis 90/ Die Grünen KreisverbandRotenburg Wümme (Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, KV-ROW)(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Rotenburg/Wümme(3) Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitzansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitgliedzwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. § 2 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oderden gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zu denGrundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt.Im Bereich des Landkreises lebende Ausländer*innen und Staatenlose könnenMitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder dieTätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungenunvereinbar.(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oderständigen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverband der jeweils untersten Ebene.Der Aufnahmeantrag ist direkt und umgehend diesem Gebietsverband zuzuleiten.Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigenMitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.Eine Ablehnung muss seitens des Vorstandes den Mitgliedern gegenüber auf Anfragebegründet werden.(4) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortesoder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf denneuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrechtdes Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vomWohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet derVorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist. § 3 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5.1 der Satzung desLandesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des für den Wohnsitz oderständigen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbands der jeweils unterstenEbene zu erklären.(3) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinenBeitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweitenMahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesenwerden. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei imRahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübungdes aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahmean Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höhererGebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durchStellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sichmit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb vonBündnis 90/Die Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentlicheErklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssendie Mitglieder informiert werden.(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihreim Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefasstenBeschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlichzu entrichten. § 5 Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Mitgliederversammlung (KMV).Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt.Sie ist auf Beschluss des Kreisvorstandes, der KMV oder auf schriftlichen Antrag einesZehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunktevom Vorstand schriftlich einzuberufen.(2) Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vierzehn Tagen (Postausgang)vom Vorstand einzuberufen. Eine Einberufung auf Antrag der Mitglieder hat binnenacht Wochen zu erfolgen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.Mit schriftlicher Zustimmung des Mitglieds ist die Einladung auch per E-Mail zulässig.Diese Zustimmung gilt als gegeben, wenn diese in der elektronischen Mitgliederverwaltung hinterlegt ist und der Einladung per Mail nicht widersprochen wurde.(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekanntzugebendenGründen verkürzt werden.(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10 % der stimmberechtigtenMitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,so ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.(5) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antragkönnen Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vonmindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Eine elektronischeUnterschrift ist zulässig. Das Protokoll wird innerhalb vier Wochen nach derVersammlung an die Mitglieder versendet und in der Wolke (KV-Cloud) abgelegt.(7) Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht aufeiner KMV mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.(8) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. § 6 Beschlussfassung (1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst.Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesendenstimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine geheime Abstimmung wirddurchgeführt auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder. § 7 Wahlen (1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim.Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragenkein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenenStimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer diemeisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde.Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis,entscheidet das Los. Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen,die im ersten Wahlgang mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben.Wird im zweiten Wahlgang keine Bewerber*in gewählt, entscheidet die Versammlung überdas weitere Verfahren. Wahlen in mehrere gleichartigen Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jedeR Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionenzu besetzen sind. Gewählt sind dabei unter Beachtung der o.g. Quoten die Bewerber*innen,die die meisten Stimmen erhalten haben.(2) Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssenvon den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten. § 8 Vorstand (1) Voraussetzung für die Wahl in den Kreisvorstand ist die Mitgliedschaft indemjeweiligen Kreisverband. Der Vorstand besteht aus: Zwei Vorstandssprecher*innen,dem/der Kassierer*in und drei Beisitzer*innen.(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihreFunktion gewählt.(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahleines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mitdem Kreisverband stehen.(5) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur inVerbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnungbekannt zu geben.(6) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seineTätigkeit.(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitgliederanwesend ist.(8) Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz undSatzung. Er vertritt den Kreisverband nach außen.(9) Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen derArbeitgeberfunktionen.(10) Die Kreisvorsitzenden vertreten in prozess- und verfahrensrechtlichenFragen, sowie gegenüber Kreditinstituten den Kreisverband nach außen.Die Vertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.(11) Der Vorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Angelegenheitennachgeordneter Verbände und Parteigremien zu unterrichten. Er kann diese zurRechnungslegung verpflichten.(12) Die Sitzungen des Vorstandes sind offen für alle Mitglieder, wenn nicht derKreisvorstand für einzelne Tagesordnungspunkte anderes beschließt.Sitzungstermine und Tagesordnung sind jedem Mitglied auf Anfrage mitgeteilt.(13) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 9 Teilhabe von Frauen (Frauenstatut), Kinderbetreuung Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel vonBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist einesder Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst,sie sich selbst so definieren. Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen istdie Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN:Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigteTeilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten,dieses Ziel zu achten und zu stärken.(1) Alle Gremien des Kreisverbandes und der vom Kreisverband zu beschickendenGremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen beiListenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind(Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nachPositionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze)gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleibendiese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet dieVersammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatzfrei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorechtentsprechend Absatz 4 und können ein Frauenvotum beantragen.(3) Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen.Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten,dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jederzweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft,so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetztwerden soll.(4) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einerMitgliederversammlung auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigtenFrauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum in denKV Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für einFrauenvotum.(5) Die Mehrheit der Frauen der Versammlung/ Gremien hat ein Vetorecht mitaufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst aufder nächsten Versammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlungmehrheitlich an den Vorstand überwiesen werden. Das Vetorecht kann jeBeschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.(6) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männernund Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenenmindestens zur Hälfte an Frauen vergeben.(7) Menschen mit Kindern, die im Kreisverband der Partei ein Amt wahrnehmen,können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geldfür Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Kreisvorstand. § 11 Beitrags- und Kassenordnung (1) Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie.(2) Finanzangelegenheiten über die Satzung hinaus regelt die Beitrags- undKassenordnung. Sie ist ein Anhang der Satzung und wird mit einfachemMehrheitsbeschluss durch die KMV beschlossen. § 12 Kreisarbeitsgemeinschaften (1) Kreisarbeitsgemeinschaften haben die Aufgabe, auf der Grundlage parteiinternenwie externen Sachverstandes Themen programmatisch zu bearbeiten, erarbeitetePositionen einer Beschlussfassung zuzuführen, den Kreisvorstand und dieMandatsträgerInnen im Landkries zu beraten sowie die Diskussion und Politik inKreis- und Ortsverbänden anregend zu unterstützen sowie Positionen von Bündnis90/DIE GRÜNEN in anderen Zusammenhängen zu vertreten.(2) Die KAG’en sind die Schnittstelle zwischen Partei und Initiativen, Verbänden,Vereinen. Sie pflegen im Namen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kontakte mitOrganisationen und Gruppen außerhalb der Partei und treten nach Abstimmungmit dem Kreisvorstand an die Öffentlichkeit.(3) Kreisarbeitsgemeinschaften oder ihre Mitglieder haben nur mit schriftlicherZustimmung des Kreisvorstandes das Recht, im Namen oder zu Lasten desKreisverbandes Verträge abzuschließen.(4) Über die Einrichtung und Auflösung von Kreisarbeitsgemeinschaften entscheidetdie KMV.(5) Weiteres bestimmt ein von der KMV zu beschließendes KAG-Statut. § 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung inKraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung desLandesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sichinsbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnungsowie die Beitrags- und Kassenordnung.